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Vielleicht sind Sie vor Jahren ausgewandert und haben die Wohnung damals vermietet. Vielleicht hat sich der Umzug ins Ausland ergeben, und die Entscheidung, das Haus zu verkaufen, ist erst jetzt gefallen. In beiden Fällen stellt sich die gleiche Frage: Wie läuft das ab, ohne dass Sie für jeden Schritt nach Deutschland reisen müssen?
Die gute Nachricht: Vieles geht aus der Ferne. Der Notartermin ist der einzige Punkt, an dem Ihre persönliche Anwesenheit formal gefordert wird – und dafür gibt es bewährte Lösungen. Worauf es wirklich ankommt und welche Fehler am teuersten sind, zeigt dieser Artikel.
Zwei Fehler können bei einem Auslandsverkauf echtes Geld kosten:
Beide Risiken sind beherrschbar, wenn man sie früh einplant. Das ist der Unterschied zwischen einem Verkauf, der in drei Monaten abgewickelt ist, und einem, der sich ein Jahr hinzieht.
Der Kaufvertrag über eine Immobilie muss notariell beurkundet werden – das schreibt § 311b BGB vor. Jemand muss also persönlich vor dem Notar erscheinen. Da Sie im Ausland leben, stehen Ihnen zwei Wege offen.
Sie bevollmächtigen eine Person – eine Vertrauensperson, einen Rechtsanwalt oder den Makler – den Kaufvertrag in Ihrem Namen zu unterzeichnen. Diese Person erscheint am Beurkundungstermin und handelt für Sie.
Was die Vollmacht leisten muss: Das Grundbuchamt prüft Vollmachten nach § 29 GBO und akzeptiert nur eine öffentlich beglaubigte Unterschrift. Das bedeutet: Ein Notar oder eine zuständige Behörde muss die Echtheit Ihrer Unterschrift bezeugt haben – eine einfache Kopie oder eine formlose Unterschrift reicht nicht aus.
Es gibt zwei Möglichkeiten, je nachdem wo Sie leben:
In Ländern ohne Haager Übereinkommen ist die deutsche Auslandsvertretung der einzige verlässliche Weg für eine anerkannte Vollmacht.
Stand: Oktober 2026. Die Hinweise in diesem Abschnitt sind orientierend und ersetzen keine Rechtsberatung.
Der Notar kann den Kaufvertrag auch beurkunden, ohne dass eine fertige Vollmacht vorliegt. Er setzt einen vollmachtlosen Vertreter auf Ihrer Seite ein – jemand, der formal handelt, aber noch keine wirksame Berechtigung hat. Der Vertrag ist dann zunächst schwebend unwirksam.
Sie genehmigen ihn anschließend in öffentlich beglaubigter Form – per Auslandsvertretung oder örtlichem Notar mit Apostille. Erst wenn die Genehmigung im Original beim Notar eingegangen ist, wird der Vertrag wirksam und der Kaufpreis kann freigegeben werden.
Der Vorteil: Der Beurkundungstermin kann stattfinden, auch wenn Ihre Vollmacht noch unterwegs ist. Der Nachteil: Der Kaufpreis fließt erst nach der Genehmigung – das kostet in der Praxis oft zwei bis vier Wochen zusätzlich.
Eine Vollmacht löst das Problem am Notartisch. Den Rest des Prozesses müssen Sie entweder persönlich regeln oder an jemanden vor Ort delegieren.
Interessenten wollen die Immobilie sehen. Jemand muss aufschließen, Fragen beantworten und den Zustand einschätzen können. Ein beauftragter Makler übernimmt das. Wenn kein Makler eingeschaltet ist, brauchen Sie eine Vertrauensperson vor Ort, die verlässlich erreichbar ist.
Makler und Notar benötigen eine Reihe von Dokumenten: Grundbuchauszug, Energieausweis, Grundriss, bei Wohnungseigentum außerdem die Teilungserklärung und aktuelle WEG-Protokolle. Wenn diese Dokumente nicht griffbereit sind, muss jemand sie beim Grundbuchamt, beim Verwalter oder bei der zuständigen Behörde anfordern.
Am Tag der Übergabe muss jemand die Schlüssel aushändigen, das Übergabeprotokoll unterzeichnen und die Zählerstände erfassen. Die Person, die das übernimmt, braucht dafür eine schriftliche Vollmacht – oder sie muss im Kaufvertrag als Vertreter benannt sein.
Der Kaufpreis wird nicht am Tag der Beurkundung überwiesen. Der Notar gibt die Zahlungsaufforderung an den Käufer erst heraus, wenn alle sogenannten Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Was das im Einzelnen bedeutet, steht im Kaufvertrag – in der Regel:
Sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind, schreibt der Notar dem Käufer. Die Zeit zwischen Beurkundung und Kaufpreiseingang beträgt üblicherweise sechs bis zehn Wochen. Bei Auslandsverkäufen mit vollmachtlosem Vertreter kommen die Wochen für die Genehmigung noch dazu.
Das ist kein Problem, wenn man es weiß. Es wird zum Problem, wenn jemand mit dem Kaufpreis bereits etwas plant, das kurz nach dem Notartermin fällig wäre.
Das ist der Teil, den viele unterschätzen – weil sie denken, mit dem Wegzug ins Ausland enden auch die steuerlichen Pflichten gegenüber einer deutschen Immobilie. Das stimmt nicht.
Wer eine nicht selbst bewohnte Immobilie verkauft, zahlt auf den erzielten Gewinn Einkommensteuer, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen. Das gilt auch für Personen, die keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben.
Einzige Ausnahme: Wer die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Jahren selbst bewohnt hat, ist steuerfrei – unabhängig von der Haltedauer. Diese Ausnahme greift nicht, wenn Sie seit Jahren im Ausland leben und die Wohnung seitdem vermietet war oder leerstand.
Den Gesetzestext finden Sie unter § 23 EStG auf gesetze-im-internet.de.
Stand: Oktober 2026. Die Hinweise in diesem Abschnitt sind orientierend und ersetzen keine Steuerberatung.
Wer in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig. Trotzdem bleibt eine beschränkte Steuerpflicht für Einkünfte aus inländischen Quellen bestehen – und dazu zählt ein steuerpflichtiger Immobilienverkauf. Der Gewinn ist in Deutschland zu erklären und zu versteuern, auch wenn der Lebensmittelpunkt längst woanders liegt.
Die gesetzliche Grundlage steht in § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG.
Stand: Oktober 2026. Die Hinweise in diesem Abschnitt sind orientierend und ersetzen keine Steuerberatung.
Deutschland hat mit vielen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen. Für Immobilien gilt in den meisten Abkommen das Belegenheitsprinzip: Das Land, in dem die Immobilie liegt, hat das Besteuerungsrecht – also Deutschland. Das neue Wohnsitzland darf den Gewinn zwar berücksichtigen, zum Beispiel um den Steuersatz für das übrige Einkommen anzuheben (Progressionsvorbehalt), besteuert ihn aber nicht noch einmal.
Je nach Abkommen kann die Methode abweichen – Freistellungs- oder Anrechnungsmethode. Das kann den tatsächlichen Steuersatz spürbar beeinflussen. Eine Übersicht der bestehenden Abkommen führt das Bundesfinanzministerium. Für die konkrete Berechnung empfiehlt sich ein Steuerberater mit internationalem Hintergrund.
Stand: Oktober 2026. Die Hinweise in diesem Abschnitt sind orientierend und ersetzen keine Steuerberatung.
Es gibt Punkte, an denen ein Auslandsverkauf regelmäßig ins Stocken gerät – nicht wegen der Bürokratie, sondern weil der Zeitbedarf unterschätzt wird:
Die einzelnen Schritte sind bekannt und lösbar. Was Auslandsverkäufe anspruchsvoll macht, ist die Abstimmung zwischen allen Beteiligten: Vollmacht, Notar, Makler, Verwalter und Finanzamt müssen aufeinander abgestimmt werden – von einem Ort aus, der Tausende Kilometer entfernt liegt, mit Zeitversatz und ohne die Möglichkeit, bei einem Problem einfach vorbeizufahren.
Ein Makler mit Erfahrung in Auslandsverkäufen übernimmt dabei mehr als die Vermarktung: Er fordert den Vollmacht-Vorentwurf vom Notar an, beschafft fehlende Unterlagen, führt Besichtigungen durch, begleitet die Übergabe und hält alle Fäden zusammen. Das bedeutet weniger Reisen, weniger Rückfragen und weniger Risiko, dass ein Detail den gesamten Ablauf verzögert.
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Redaktion · Immozeit
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